Wer nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet ist, kennt die Situation: Schon ein kleiner Hinweis auf ein erhöhtes geografisches Risiko kann verstärkte Sorgfaltspflichten auslösen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Liste der „Drittländer mit hohem Risiko” nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675.

In der Praxis ist dabei oft weniger die Frage entscheidend, welche Länder gerade auf der Liste stehen, sondern:

  • Wann entsteht überhaupt ein relevanter „Bezug” zu einem Hochrisikoland?
  • Wie erkennt man solche Fälle zuverlässig?
  • Und wie verhindert man, dass entsprechende Hinweise bei der Dokumentation untergehen?

Dieser Beitrag ordnet die Rechtsgrundlage ein, erklärt den Auslöser nach § 15 GwG und zeigt, wo in der täglichen Erfassung typischerweise Fehler entstehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage der EU-Liste ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, die laufend per Delegierter Verordnung aktualisiert wird.
  • Bei Bezug zu einem gelisteten Drittstaat sind nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.
  • Die Liste wurde zuletzt mit der VO (EU) 2025/1184 (Juni 2025) und der VO (EU) 2026/46 (Dezember 2025) geändert – mit teils überraschenden Zu- und Abgängen.
  • Das praktische Risiko liegt selten im fehlenden Willen, sondern in der Erkennung des Länderbezugs: Schreibweisen, Ländercodes und veraltete Listen führen zu Fehlern.

Was ist die EU-Liste der Hochrisikoländer?

Die Europäische Kommission führt eine Liste von Drittstaaten, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Rechtsgrundlage ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, erlassen auf Basis der EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849). Änderungen erfolgen durch weitere Delegierte Verordnungen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Inhaltlich stützt sich die EU-Liste wesentlich auf die Bewertungen der Financial Action Task Force (FATF) – insbesondere auf die FATF-Liste der Länder unter verstärkter Beobachtung. Sie ist jedoch keine bloße Kopie: Die EU-Liste ist ein eigenständiger Rechtsakt, die Kommission trifft eine eigene Bewertung, und in Einzelfällen kann die EU-Liste von der FATF-Liste abweichen.

Für Verpflichtete ist diese Unterscheidung wichtig: Maßgeblich für die GwG-Pflichten in Deutschland ist die EU-Liste, nicht unmittelbar die FATF-Veröffentlichung.

Wann verstärkte Sorgfaltspflichten ausgelöst werden

Das deutsche GwG knüpft direkt an die EU-Liste an. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG sind verstärkte Sorgfaltspflichten zwingend anzuwenden, wenn an einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion ein von der EU-Kommission ermittelter Hochrisiko-Drittstaat oder eine in diesem Staat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist.

Welche zusätzlichen Maßnahmen dann mindestens zu ergreifen sind, regelt § 15 Abs. 5 GwG. Dazu gehören insbesondere:

  • das Einholen zusätzlicher Informationen – etwa zum Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten, zur Herkunft der Vermögenswerte sowie zu Hintergrund und Zweck der Transaktion,
  • die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung,
  • eine verstärkte, kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Wichtig: Verstärkte Sorgfaltspflichten aus geografischen Gründen entstehen nicht nur über die EU-Liste. Auch die eigene Risikoanalyse kann – unabhängig von der Liste – ein erhöhtes Länderrisiko ergeben (§ 15 Abs. 2 GwG). Die EU-Liste markiert also nicht die Grenze des Risikos, sondern einen gesetzlich fixierten Pflichtfall.

Warum die Liste in der Praxis schwierig ist

Die eigentliche Herausforderung im Alltag ist, dass der Länderbezug oft nicht offensichtlich ist. Er kann unter anderem entstehen über:

  • Staatsangehörigkeit (auch Mehrstaatigkeit),
  • Wohnsitz oder Geburtsort,
  • den wirtschaftlich Berechtigten,
  • Bankverbindungen und Transaktionsländer,
  • beteiligte Geschäftspartner oder Gesellschaften.

Gerade bei papierbasierter oder manueller Dokumentation werden solche Hinweise leicht übersehen – besonders dann, wenn Mitarbeitende nicht regelmäßig mit GwG-Themen befasst sind.

Hinzu kommt die Dynamik der Liste: Länder werden aufgenommen oder gestrichen. Wer mit veralteten Checklisten oder alten PDF-Vorlagen arbeitet, riskiert systematisch fehlerhafte Einschätzungen.

Welche Länder zuletzt hinzukamen – und welche entfielen

Wie stark sich die Liste bewegt, zeigen die beiden jüngsten Änderungen:

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 (vom 10. Juni 2025):

  • Aufgenommen: Algerien, Angola, Côte d’Ivoire, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal, Venezuela.
  • Gestrichen: Barbados, Gibraltar, Jamaika, Panama, Philippinen, Senegal, Uganda sowie die Vereinigten Arabischen Emirate.

Delegierte Verordnung (EU) 2026/46 (vom 3. Dezember 2025):

  • Aufgenommen: Bolivien, Britische Jungferninseln und die Russische Föderation.
  • Gestrichen: Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania.

Das verdeutlicht zwei Dinge: Erstens stehen auch wirtschaftlich oder politisch prominente Jurisdiktionen auf der Liste. Zweitens ändert sich der Bestand innerhalb weniger Monate spürbar.

Hinweis: Eine hier abgedruckte Länderliste veraltet zwangsläufig. Die jeweils aktuelle, verbindliche Übersicht veröffentlicht die FIU beim Zoll – diese Quelle sollte für jede konkrete Prüfung herangezogen werden.

Das Kernproblem: Länderbezüge werden übersehen

In der Theorie klingt die Anforderung simpel: „Bei Bezug zu einem Hochrisikoland sind verstärkte Sorgfaltspflichten zu prüfen.” In der Praxis bedeutet sie jedoch, dass Mitarbeitende die aktuelle Liste kennen, Länderangaben korrekt erfassen, Schreibweisen interpretieren, ISO-Ländercodes zuordnen und Änderungen der Delegierten Verordnung im Blick behalten müssen.

Genau an diesen Stellen entstehen Fehler. Typische Beispiele:

  • „VAE” statt „Vereinigte Arabische Emirate” – oder umgekehrt,
  • uneinheitliche Schreibweisen, etwa bei Côte d’Ivoire,
  • veraltete oder historische Staatsbezeichnungen,
  • frei eingetragene, nicht standardisierte Länderabkürzungen,
  • übersehene Staatsangehörigkeiten bei Personen mit mehreren Identitäten.

Besonders fehleranfällig wird das bei papierbasierten Dokumentationsbögen oder einfachen PDF-Formularen, bei denen keinerlei technische Prüfung stattfindet.

Wie GWG Records dabei unterstützt

GWG Records unterstützt bei der Erfassung von Länderbezügen durch eine automatische Prüfung der Länderkennzeichen gegen die aktuelle EU-Hochrisikoländerliste. Konkret heißt das:

  • erfasste Länderkennzeichen werden technisch abgeglichen,
  • relevante Bezüge zu Hochrisikoländern werden im Erfassungsprozess kenntlich gemacht,
  • Bearbeitende erhalten einen Hinweis, bevor der Vorgang abgeschlossen wird.

Damit lassen sich viele typische Fehler vermeiden, die bei rein manueller Prüfung entstehen – insbesondere übersehene Treffer und das Arbeiten mit veralteten Listen.

Ebenso wichtig ist jedoch die Abgrenzung: Die technische Prüfung ersetzt keine eigene risikobasierte Bewertung. Eine Software kann nur prüfen, was zuvor korrekt erfasst wurde. Wird eine Staatsangehörigkeit nicht angegeben oder ein Land falsch ausgewählt, kann auch kein Abgleich erfolgen. Die Verantwortung für eine vollständige, sorgfältige Erfassung und für die abschließende Bewertung bleibt beim Verpflichteten.

Innerhalb dieser Grenzen deckt eine automatisierte Prüfung jedoch einen großen Teil der alltäglichen Standardfälle zuverlässig ab – gerade bei Prozessen mit hohem Volumen.

Länderbezüge automatisch prüfen mit GWG Records

GWG Records gleicht erfasste Länderkennzeichen automatisch mit der aktuellen EU-Hochrisikoländerliste ab und weist auf relevante Treffer hin – direkt im Dokumentationsprozess.

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Warum automatisierte Prüfungen wichtiger werden

Die Anforderungen im Geldwäscherecht nehmen weiter zu: häufigere Aktualisierungen der Länderlisten, komplexere internationale Geschäftsbeziehungen, höhere Dokumentationsanforderungen und eine intensivere Prüfungspraxis der Aufsicht.

Gleichzeitig arbeiten viele Verpflichtete weiterhin mit Papierformularen, Word-Vorlagen, Excel-Listen oder statischen PDFs. Gerade bei geografischen Risiken führt das schnell zu Inkonsistenzen und Medienbrüchen – und dazu, dass jede Änderung der Delegierten Verordnung manuell nachgehalten werden muss.

Digitale Systeme können wiederkehrende Standardprüfungen direkt in die Erfassung integrieren. Der Vorteil liegt weniger in der „Automatisierung” als Selbstzweck, sondern in der Konsistenz: Jeder Vorgang wird nach demselben, aktuellen Maßstab geprüft.

Fazit

Die EU-Liste der Hochrisikoländer ist keine regulatorische Randnotiz, sondern ein fester Bestandteil der geldwäscherechtlichen Risikoanalyse. Für Verpflichtete heißt das: Länderbezüge müssen erkannt, Änderungen der Delegierten Verordnung berücksichtigt und verstärkte Sorgfaltspflichten nachvollziehbar dokumentiert werden – ergänzend zu den allgemeinen Identifizierungs- und Dokumentationspflichten, an die sie anknüpfen.

In der Praxis scheitert dies selten am Willen, sondern an manuellen Prozessen und fehlender technischer Unterstützung. Eine automatisierte Prüfung der Länderkennzeichen – wie sie GWG Records bietet – nimmt den Verpflichteten die Bewertung nicht ab, macht die alltägliche Erfassung aber deutlich robuster und konsistenter.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetzes- und Verordnungstexte sowie die aktuelle Liste der Hochrisiko-Drittländer.

Weiterführende Quellen