FAQ – Häufige Fragen zu AML-Pilot
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Allgemein
Was ist AML-Pilot?
AML-Pilot ist ein technisches Tool, das Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) bei der Erstellung von goAML-Verdachtsmeldungen unterstützt.
AML-Pilot bietet keine Rechts- oder Fachberatung, sondern stellt ausschließlich technische Funktionen zur Verfügung.
Welche Module bietet AML-Pilot?
AML-Pilot besteht aktuell aus zwei Modulen:
- GoAML Navigator – zur strukturierten Erfassung von Verdachtsmeldungen und Erzeugung eines FIU-konformen XML
- GWG Records – zur digitalen GwG-Dokumentation und verschlüsselten Archivierung (Coming soon)
Ist AML-Pilot eine Rechtsberatung?
Nein. AML-Pilot ist ein rein technisches Tool und stellt keine Rechts- oder Compliance-Beratung dar.
Ob und wie eine Verdachtsmeldung abzugeben ist, muss immer durch den Nutzer selbst entschieden werden.
GoAML Navigator
Ersetzt AML-Pilot das goAML-Portal der FIU?
Nein. AML-Pilot ersetzt nicht das goAML-Webportal der FIU.
Der GoAML Navigator erzeugt ein technisch FIU-konformes XML, das anschließend manuell im goAML-Portal hochgeladen wird.
Kann die Verdachtsmeldung direkt aus AML-Pilot an die FIU übermittelt werden?
Nein, eine direkte Einreichung aus AML-Pilot an die FIU ist derzeit nicht möglich.
Der GoAML Navigator erzeugt ein technisch FIU-konformes XML, das anschließend manuell im goAML-Portal der FIU hochgeladen wird.
Eine direkte Anbindung ist derzeit nicht verfügbar, da technische und haftungsrechtliche Fragen noch zu klären sind.
Ist das erzeugte XML FIU-konform?
Ja. Der GoAML Navigator erzeugt ein 100 % technisch FIU-konformes XML auf Basis der aktuellen technischen Vorgaben.
Das erzeugte XML ist kompatibel mit Schema-Version 1.2, deren Verwendung seit dem 1. März 2026 verpflichtend ist.
Die Prüfung erfolgt ausschließlich auf technischer Ebene, nicht inhaltlich.
Wer trägt die Verantwortung für den Inhalt der Meldung?
Die inhaltliche Verantwortung für jede Verdachtsmeldung liegt ausschließlich beim Nutzer.
AML-Pilot:
- prüft keine rechtlichen Bewertungen
- trifft keine inhaltlichen Entscheidungen
- hat keinen Einfluss auf Annahme oder Ablehnung durch die FIU
Nutzung & Zugang
Kann ich AML-Pilot ohne Registrierung nutzen?
Ja. Der GoAML Navigator kann vollständig ohne Account als Gast genutzt werden.
Der Gastzugang eignet sich ideal für eine risikofreie Evaluierung oder einzelne Meldungen.
Gibt es Einschränkungen im Gastzugang?
Nein, funktionale Einschränkungen gibt es nicht.
Der einzige Unterschied:
- Gäste zahlen pro Meldung
- Registrierte Nutzer können monatlich oder jährlich abrechnen
Welche technischen Voraussetzungen gibt es?
- Browserbasierte Nutzung (keine Installation erforderlich)
- Aktuelle Standardbrowser
- Keine besonderen IT-Kenntnisse notwendig
- Mobile-first: Nutzung auf Smartphone und Tablet möglich
Datenschutz & Hosting
Welche Daten werden gespeichert?
AML-Pilot verfolgt das Prinzip der minimalen Datenspeicherung.
- Es werden keine Inhalte von Verdachtsmeldungen gespeichert
- Auch keine temporäre Speicherung der Meldungsinhalte
- Gespeichert werden nur: Nutzerkonfigurationen (bei registrierten Nutzern) und abrechnungsrelevante Daten
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich den Browser schließe?
Sobald der Browser geschlossen wird, werden alle eingegebenen Daten gelöscht.
Optional kann eine Zwischenspeicherung im Browser aktiviert werden. Diese erfolgt ausschließlich lokal im Browser und kann jederzeit deaktiviert werden.
Wo werden die Daten gehostet?
AML-Pilot wird ausschließlich in Deutschland gehostet.
Weitere Details sind in der Datenschutzerklärung und im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geregelt.
Gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Ja. Ein AVV wird zur Verfügung gestellt und ist Bestandteil der datenschutzrechtlichen Absicherung.
Wie funktioniert die KI-Verarbeitung von Dokumenten und Bildern?
Unsere Plattform nutzt KI, um Dokumente und Bilder automatisiert auszuwerten und die Erstellung von Verdachtsmeldungen zu erleichtern.
Dabei gelten strenge Datenschutz- und Sicherheitsstandards:
- Die Verarbeitung erfolgt über Mistral, einen europäischen KI-Anbieter.
- Es wird Zero Retention verwendet – das bedeutet, dass die verarbeiteten Inhalte nicht dauerhaft gespeichert werden.
- Dokumente werden ausschließlich zur Verarbeitung übertragen und anschließend verworfen.
- Die gesamte Datenverarbeitung erfolgt innerhalb der Europäischen Union.
- Es werden keine Daten an US-Unternehmen oder außerhalb der EU übertragen.
Damit bleiben sensible Informationen wie Kundendaten, Transaktionsdaten oder Dokumente vollständig innerhalb des europäischen Datenschutzrahmens.
Abrechnung & Support
Gibt es Mindestlaufzeiten?
Nein. Abonnements sind monatlich kündbar.
Die Kündigung erfolgt direkt über den jeweiligen Zahlungsdienstleister.
Gibt es Rückerstattungen?
Rückerstattungen sind grundsätzlich möglich und werden individuell geprüft.
Bitte wenden Sie sich hierzu per E-Mail an den Support.
Ist On-Premise Hosting möglich?
Ja. Ein On-Premise-Betrieb in der eigenen IT-Infrastruktur ist möglich.
- Kein Standardtarif
- Eigener Vertrag
- Preise und Umfang werden individuell abgestimmt
Wie erreiche ich den Support?
Der Support erfolgt per E-Mail.
AML-Pilot bietet technische Unterstützung, jedoch keinen fachlichen oder rechtlichen Support.
Wann ist GWG Records verfügbar?
GWG Records befindet sich aktuell in der Entwicklung. Der Funktionsumfang und der Starttermin werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Geldwäscheverdachtsmeldungen
Was passiert nach einer Geldwäscheverdachtsmeldung?
Wenn ein Unternehmen einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hat, muss es eine Verdachtsmeldung nach §43 Geldwäschegesetz (GwG) abgeben.
Nach Eingang der Meldung wird der Sachverhalt von der Financial Intelligence Unit (FIU) analysiert. Die FIU ist die zentrale Meldestelle für Geldwäsche in Deutschland und gehört organisatorisch zum Zoll. Sie prüft die gemeldeten Informationen und entscheidet, ob der Fall an Strafverfolgungsbehörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird.
Wichtig:
Nach der Abgabe einer Verdachtsmeldung darf die betreffende Transaktion oder das Geschäft zunächst nicht durchgeführt werden, bis eine gesetzliche Frist abgelaufen ist oder eine Freigabe erfolgt.
Außerdem gilt das sogenannte Tipping-off-Verbot (§47 GwG). Das bedeutet:
- Der Kunde darf nicht darüber informiert werden, dass eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde.
- Auch indirekte Hinweise sind verboten.
Dieses Verbot soll verhindern, dass mögliche Täter Beweise vernichten oder Vermögenswerte verschieben. Verstöße gegen das Tipping-off-Verbot können mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.
In der Praxis erhält das meldende Unternehmen meist nur eine Eingangsbestätigung der FIU und keine weiteren Details zum Verlauf der Ermittlungen.
Wo meldet man Geldwäscheverdachtsfälle?
Verdachtsmeldungen werden in Deutschland an die Financial Intelligence Unit (FIU) übermittelt.
Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch über das goAML-Portal, das von der FIU bereitgestellt wird. Dort können Unternehmen:
- verdächtige Transaktionen melden
- beteiligte Personen und Konten angeben
- Dokumente und Belege hochladen
Das Portal dient als zentrale Schnittstelle zwischen Unternehmen und Behörden.
Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind (z. B. Banken, Immobilienmakler, Händler, Steuerberater), müssen sich dafür vorab im goAML-System registrieren.
Ab welchem Bargeldbetrag besteht Geldwäscheverdacht?
Ein konkreter Bargeldbetrag allein löst keine automatische Geldwäscheverdachtsmeldung aus.
Entscheidend ist immer die Gesamtbewertung der Situation. Verdacht kann beispielsweise entstehen, wenn:
- ein Kunde große Bargeldsummen nicht plausibel erklären kann
- Transaktionen ungewöhnlich strukturiert sind
- der wirtschaftliche Hintergrund der Zahlung unklar bleibt
Der Bargeldbetrag ist also nur ein Risikofaktor unter vielen.
Unabhängig davon gelten jedoch Dokumentationspflichten für Bargeldgeschäfte:
- derzeit: ab 10.000 € Bargeld müssen Kunden identifiziert und dokumentiert werden
- ab Januar 2027: ab 3.000 € Bargeld (geplante Verschärfung auf EU-Ebene)
Für diese Pflicht zur Dokumentation kann das Modul GWG Records genutzt werden. Es ermöglicht eine einfache und revisionssichere Dokumentation von Bargeldtransaktionen sowie die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung.
Hinweis: Ob tatsächlich eine Verdachtsmeldung erforderlich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Im Zweifel sollte juristische Beratung oder weitere Compliance-Prüfung erfolgen.
Was passiert, wenn man eine Geldwäscheverdachtsmeldung nicht abgibt?
Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, müssen Verdachtsmeldungen unverzüglich abgeben, sobald entsprechende Anhaltspunkte bestehen.
Wenn eine Verdachtsmeldung nicht oder verspätet abgegeben wird, kann das erhebliche Konsequenzen haben:
Mögliche Folgen:
- Bußgelder durch Aufsichtsbehörden
- hohe Verwaltungssanktionen (teilweise bis zu mehreren Millionen Euro)
- Reputationsschäden
- in schweren Fällen auch strafrechtliche Ermittlungen
Zusätzlich können Aufsichtsbehörden Unternehmensprüfungen, Compliance-Auflagen oder Geschäftsverbote verhängen.
Deshalb ist es für verpflichtete Unternehmen wichtig, Verdachtsfälle frühzeitig zu erkennen und korrekt zu melden.
Was ist die GwG-Meldeverordnung (GwG-MeldeV)?
Die GwG-Meldeverordnung (GwG-MeldeV) tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft und regelt verbindlich, welche Mindestangaben bei einer Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 und § 44 GwG an die FIU übermittelt werden müssen.
Sie betrifft alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz und definiert Anforderungen in folgenden Bereichen:
- Sachverhaltsbeschreibung – konkreter Verdachtsgrund (Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Verstoß gegen Pflichten zum wirtschaftlich Berechtigten)
- Geschäftsbeziehung – Art, Zweck, Begründungs- und ggf. Beendigungsdatum
- Wirtschaftlich Berechtigter – Angaben nach § 11 Abs. 5 GwG
- Kontodaten – Institut, IBAN, Kontotyp, Währung, Status, Eröffnungs-/Schließungsdatum, Kontostand, Inhaber und Bevollmächtigte
- Transaktionsdaten – bei transaktionsbezogenen Meldungen
- Vermögensgegenstände und Immobilien – detaillierte Angaben bei Immobiliensachverhalten
Hinweis: Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Welche Dokumente müssen einer Verdachtsmeldung beigefügt werden?
Nach der GwG-Meldeverordnung (ab 1. Oktober 2025) sind der Meldung folgende Unterlagen als Anhänge im goAML-Portal beizufügen, soweit sie vorliegen:
- Kontoeröffnungsunterlagen einschließlich der zugehörigen Identifikationsdokumente
- Vertragsdokumentationen zur Geschäftsbeziehung
- Weitere sachdienliche Dokumente zum gemeldeten Sachverhalt
- Bei Schließfächern: Schließfachnummern, zugehörige Unterlagen und Informationen zur Inhaberschaft
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 16 GwG (u. a. Immobilienmakler, Güterhändler, Steuerberater) müssen mindestens die Sachverhaltsbeschreibung, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sowie die sachdienlichen Dokumente beifügen.
Die Dokumente werden als Dateianhänge über das goAML-Portal der FIU hochgeladen.
Welche Transaktionsdaten müssen in einer Verdachtsmeldung enthalten sein?
Liegt einer Meldung eine Transaktion im Sinne von § 1 Abs. 5 GwG zugrunde, verlangt die GwG-Meldeverordnung zusätzlich folgende Angaben (soweit vorliegend):
- Transaktionsnummer (bei mehreren Transaktionen in einer Meldung jeweils unterschiedlich)
- Transaktionsverfahren und Transaktionsart
- Datum der Transaktion
- Betrag mit Angabe der Währung
- Art des Vermögenswerts, der Gegenstand der Transaktion ist
- Bei SWIFT-Transaktionen: IBAN und BIC in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen, kontoführendes Institut
- Bei anderen Kontonummernsystemen: Kontonummer, Bankleitzahl und kontoführendes Institut
Sind mehr als zwei Personen an der Transaktion beteiligt, müssen zusätzlich deren Kundenstatus, Land und Rolle erfasst werden.
Welche besonderen Anforderungen gelten für Kryptowerte-Meldungen?
Die GwG-Meldeverordnung enthält in § 5 spezielle Anforderungen für Meldungen, die Kryptowerte betreffen. Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben sind anzugeben:
- Name des Krypto-Dienstleisters gemäß Art. 3 Nr. 15 der MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114
- Inhaber und Bevollmächtigte des Kryptowertekontos
- Weitere Informationen zur Unterscheidung unterschiedlicher Kryptowertekonten
Bei Transaktionen mit Kryptowerten tritt die Transaction-ID (Tx) der Blockchain-Transaktion an die Stelle der klassischen Transaktionsnummer. Statt eines Betrags in Währung ist der Kryptowert mit Wechselkurs anzugeben.
Bis zur Einführung einer technischen Meldemaske für Kryptowerte gelten die von der FIU übergangsweise publizierten Übermittlungswege.
Immobilien & GwGMeldV
Was ist die GwGMeldV-Immobilien?
Die GwGMeldV-Immobilien (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien) ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. August 2020, zuletzt geändert am 15. Januar 2025.
Sie definiert konkrete Sachverhalte bei Immobilientransaktionen, bei denen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz stets eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG abgeben müssen.
Die Verordnung richtet sich an Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG – insbesondere Immobilienmakler und Notare.
Hinweis: Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Den vollständigen Verordnungstext finden Sie unter gesetze-im-internet.de.
Wann müssen Immobilienmakler eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgeben?
Die GwGMeldV-Immobilien definiert vier Kategorien von Sachverhalten, bei denen Immobilienmakler und Notare eine Verdachtsmeldung abgeben müssen:
- Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten (§ 3) – z. B. wenn ein Beteiligter oder wirtschaftlich Berechtigter in einem Hochrisiko-Drittstaat ansässig ist oder auf einer EU-Sanktionsliste steht
- Auffälligkeiten bei beteiligten Personen (§ 4) – z. B. falsche Identitätsangaben, Treuhandverhältnisse ohne erkennbaren Zweck, Missverhältnis zwischen Kaufpreis und legalem Einkommen
- Auffälligkeiten bei Stellvertretung (§ 5) – z. B. Vollmachten ohne Schriftform, unechte Vollmachtsurkunden oder nicht erkennbare Grundverhältnisse
- Auffälligkeiten bei Preis oder Zahlungsmodalitäten (§ 6) – z. B. Barzahlungen über 10.000 €, erhebliche Abweichungen vom Verkehrswert, Zahlungen durch unbeteiligte Dritte
Die Verordnung begründet keine eigenständige Ermittlungspflicht – sie betrifft nur Sachverhalte, die dem Verpflichteten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit bekannt werden.
Hinweis: Ob eine Meldepflicht im Einzelfall besteht, sollte stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
Was sind Risikostaaten im Sinne der GwGMeldV-Immobilien?
Die Verordnung unterscheidet zwei Kategorien von Risikostaaten:
- Drittstaaten mit hohem Risiko – ermittelt von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der EU-Geldwäscherichtlinie und aufgeführt im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675
- Von der FATF eingestufte Staaten – Staaten in den Listen „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action" und „Jurisdictions under Increased Monitoring" der Financial Action Task Force
Eine Meldepflicht besteht, wenn ein am Erwerbsvorgang Beteiligter, ein wirtschaftlich Berechtigter, ein Bankkonto oder der Geschäftsgegenstand selbst einen engen Bezug zu einem solchen Staat aufweist.
Die FIU stellt den Verpflichteten eine aktuelle Liste der betreffenden Staaten in deutscher Übersetzung über ihre Internetseite zur Verfügung.
Welche Zahlungsmodalitäten lösen im Immobilienbereich eine Meldepflicht aus?
Nach § 6 GwGMeldV-Immobilien besteht eine Meldepflicht unter anderem, wenn die Gegenleistung:
- ganz oder teilweise in Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteinen über 10.000 € Gegenwert erbracht wird
- in Kryptowerten über 10.000 € Gegenwert erbracht wird (seit der Änderung vom Januar 2025)
- über ein Bankkonto in einem Risikostaat läuft (sofern der Zahlende dort nicht ansässig ist)
- um mehr als 25 % vom tatsächlichen Verkehrswert abweicht, sofern die Differenz nicht auf einer offengelegten Zuwendung beruht
- ganz oder teilweise vor Vertragsschluss erbracht wird und 20.000 € überschreitet
- ganz oder teilweise von oder an eine unbeteiligte Person erbracht wird und 20.000 € überschreitet (mit bestimmten Ausnahmen für Familienmitglieder, Amtsträger, beaufsichtigte Unternehmen u. a.)
- erst mehr als ein Jahr nach Grundbuchantrag erbracht werden soll, ohne nachvollziehbaren Grund
Darüber hinaus ist meldepflichtig, wenn ein Grundstück innerhalb von zwei Jahren zu einem erheblich abweichenden Preis weiterveräußert wird oder innerhalb von drei Jahren an den vorherigen Eigentümer zurückverkauft wird – jeweils ohne nachvollziehbaren Grund.
Welche Auffälligkeiten bei Personen lösen eine Meldepflicht aus?
Nach § 4 GwGMeldV-Immobilien muss gemeldet werden, wenn:
- ein Beteiligter seine Mitwirkungs-, Auskunfts- oder Nachweispflicht nach dem GwG nicht erfüllt
- Tatsachen auf wissentlich falsche Identitätsangaben hindeuten
- ein Treuhandverhältnis ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck besteht
- gegen einen Beteiligten wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) oder möglicher Vortaten ermittelt wird bzw. in den letzten fünf Jahren eine Verurteilung erfolgt ist
- der Erwerbsvorgang in einem groben Missverhältnis zum legalen Einkommen und Vermögen steht
- die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter über eine Gesellschaft in einem Drittstaat ohne erkennbaren Zweck vermittelt wird
- der Erwerbsvorgang mit einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung zusammenhängt (bestimmte Kennzeichen nach § 138e AO)
Gilt die GwGMeldV-Immobilien auch für Notare?
Ja. Die Verordnung richtet sich an Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG. Das umfasst:
- Immobilienmakler (Nr. 10)
- Notare und Rechtsanwälte, soweit sie an Immobilientransaktionen mitwirken (Nr. 12)
Beide Gruppen müssen die in §§ 3 bis 6 definierten Sachverhalte beachten und gegebenenfalls melden.
Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien?
Ja. Nach § 7 GwGMeldV-Immobilien besteht keine Meldepflicht, wenn Tatsachen vorliegen, die die bei den meldepflichtigen Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften.
Das bedeutet: Wenn konkrete Umstände darauf hindeuten, dass kein Zusammenhang zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, kann von einer Meldung abgesehen werden.
Allerdings müssen die Gründe für das Absehen von einer Meldung dokumentiert und für aufsichtliche Prüfungen aufbewahrt werden (§ 8 Abs. 1 GwG).
Was hat sich seit der Änderung im Januar 2025 geändert?
Die GwGMeldV-Immobilien wurde durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 13) aktualisiert. Wesentliche Änderungen betreffen unter anderem:
- Kryptowerte als neue meldepflichtige Zahlungsmodalität (Gegenleistung in Kryptowerten über 10.000 €)
- Anpassung der Verweise auf die aktuelle EU-Regulierung (MiCA-Verordnung)
- Erweiterung des Bargeldverbots (§ 16a GwG) auf Immobilientransaktionen
- Nachweispflichten bei Nichterfüllung gegenüber dem Notar (§ 6 Abs. 4)
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie unter gesetze-im-internet.de.
Welche Angaben zu Immobilien müssen in einer Verdachtsmeldung enthalten sein?
Die GwG-Meldeverordnung (ab 1. Oktober 2025) verlangt bei Immobiliensachverhalten im Sinne von § 1 Abs. 7 GwG insbesondere folgende Angaben:
- Art der Immobilie
- Registergericht
- Laufende Nummer der Immobilie im Bestandsverzeichnis
- Gemarkung, Flurnummer und Flurstücknummer
- Grundbuchblattnummer
- Postalische Anschrift
- Größe und Kaufpreis
Bei beteiligten natürlichen Personen sind zusätzlich das Geburtsland sowie die Identifikationsangaben nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG erforderlich. Bei juristischen Personen gelten die Angaben nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG.
Diese Angaben werden zusammen mit den Kontoeröffnungsunterlagen, Vertragsdokumentationen und weiteren sachdienlichen Dokumenten als Anhänge über das goAML-Portal an die FIU übermittelt.